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§ 7 BMaA-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Praktische Verwendung

§ 7

(1) Die praktische Verwendung hat für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a und A2, B, v2, b über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf einem vom Erstarbeitsplatz der/des Auszubildenden verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen.

(2) Für Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, a im höheren auswärtigen Dienst ist zusätzlich eine praktische Verwendung an einer Dienststelle im Ausland über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorzusehen („Stage“).

(3) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der/des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG 1948).

(4) Die praktische Verwendung am Erstarbeitsplatz, auf Rotationsarbeitsplätzen und die praktische Verwendung gemäß Abs. 2 ist verpflichtend und gilt als Dienst.

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