Kosten der Überprüfung
§ 7.
Wer bei einer Prüfstelle um eine Überprüfung ansucht, hat die Kosten der Überprüfung zu erlegen; diese sind nach dem für die Prüfstelle geltenden Gebührentarif zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012052
Dokumentnummer
NOR12152652
alte Dokumentnummer
N9199114260J
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