Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 7.
Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
Schlagworte
Regierungsübereinkommen
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231883
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