§ 7.
Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der in diesem Bundesgesetz bezeichneten Aufgaben beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10011452
Dokumentnummer
NOR12148089
alte Dokumentnummer
N9197323914L
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