Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
§ 7.
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142832
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)