Sendearten
§ 7.
(1) Für den Amateurfunkdienst sind sämtliche technisch möglichen Sendearten festgesetzt.
(2) InAnlage 3 können die für einzelne Sendearten erforderlichen Verhaltensvorschriften festgelegt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40102469
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