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§ 7 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 7

(1) Für Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche aus Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 gegen die Republik Österreich weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht eingerechnet. Soweit aber für die in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung und Vollstreckung zulässig.

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