Alarmdienst
§ 79
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 72), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 73 Abs. 1) gemäß § 120 LFG ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999, BGBl. II Nr. 376/1999, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugsicherungsstellen unbeschadet der Bestimmungen des § 38 Abs. 4 für alle Luftfahrzeuge auszuüben,
- 1. für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§72, §74 Abs.2), oder
- 2. soweit dies möglich ist, von denen die Flugsicherungsstellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
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