Aufgaben
§ 79.
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
- 3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
- 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
- 5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097050
alte Dokumentnummer
N6197422962L
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