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§ 78 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 78

(1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).

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