§ 77.
Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR40243534
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