Meldepflichten
§ 77.
Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenzuzählen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232696
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