vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 774 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beweislast

§ 774

(1) Das Vorliegen eines Enterbungsgrundes muss der Pflichtteilsschuldner beweisen.

(2) Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes wird vermutet, dass dieser für die ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung ursächlich war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)