vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 76 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

III. Hauptstück.

Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.

§. 76.

Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.

Schlagworte

Konkurs, Geschäftsanteil

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019938

alte Dokumentnummer

N2187322983S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte