III. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
§. 76.
Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.
Schlagworte
Konkurs, Geschäftsanteil
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019938
alte Dokumentnummer
N2187322983S
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