B. Gesamtvermögen.
§ 76. Ermittlung des Gesamtvermögens.
(1) § 76.Das Gesamtvermögen wird aus dem Rohvermögen abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge gemäß § 77 ermittelt. Das Rohvermögen ist der Gesamtbetrag der Werte aller Wirtschaftsgüter der einzelnen Vermögensarten (§ 18).
(2) Bei der Ermittlung des Rohvermögens sind Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit dem Einheitswert, andere Wirtschaftsgüter mit dem nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu ermittelnden Wert anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12052950
alte Dokumentnummer
N3199332120J
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