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§ 75b NG 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2021

LGBl. Nr. 70/2020

§ 75b

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist:

  1. 1. „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  2. 2. „Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß § 81 Abs. 18 die Bewilligung als erteilt gilt;
  3. 3. „mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
  4. 4. „verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

04.11.2020

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