vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 75 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

III. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 75.

Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer (31. Dezember 1998) im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Für die im § 3 Z 4 genannten Dienststellen des Bundes bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Personalvertretungsorgane nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Soweit auf Grund anderer das öffentlich-rechliche (Anm.: richtig: öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111839

alte Dokumentnummer

N6199656232J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte