Strafbestimmung
§ 75.
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.
(2) Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40263447
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