§ 75
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amt.
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