Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 75.
(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(3) Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
- 1. hohen Gefährdungspotential 1,3,
- 2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
- 3. geringen Gefährdungspotential 0,4
- Stunden.
(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
- 1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,
- 2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
- 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
- 5. die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,
- 6. bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
- 7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
- 8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
- 9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Dienstunfall, Gefährdungssituation
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40206022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)