2. Höhe
§ 759
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2. Höhe
§ 759
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
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