§ 74.
(1) Eine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
(2) Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.
Schlagworte
Übergeber, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015724
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