ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Aufgaben
§ 74.
(1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
- 1. für die evidenzbasierte Früherkennung von und Frühintervention bei Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
- 2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
- 3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
- 4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
- 5. für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention.
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
- gewährt werden.
(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(5) Beim Tod eines Versicherten oder eines Angehörigen (§ 78) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.
Schlagworte
Krankheitsursache
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40150974
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