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§ 73 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Versicherungspflicht Projektmaßnahmen

§ 73.

Für eine im Rahmen einer Projektmaßnahme geförderte Investition in ein Gebäude oder in eine unbewegliche Anlage oder Einrichtung, die sich in einem Gebäude befindet, muss für die Dauer der Behalteverpflichtung eine Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen werden, soweit dafür am Markt eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird. Diese Auflage gilt nicht für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247930

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