Aufgaben
§ 73.
Dem Beratenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- 1. Die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde und
- 2. die Abgabe der Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn
- a) das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf oder durch Abbruch beendet worden ist und die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß § 38 Abs. 1 vereinbart hat, dass dem Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes durch Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nachgekommen wird oder
- b) die österreichische zuständige Behörde bzw. die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates keine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäß § 23 abgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010728
Dokumentnummer
NOR40246193
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