Gesetzliche Erben
§ 730
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Gesetzliche Erben
§ 730
Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
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