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§ 72 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2023

§ 72.

(1) Tritt der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dem Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er/sie den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm/ihr für erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin ist der/die Vorsitzende hiebei nicht gebunden.

(2) Hält der/die Vorsitzende des Disziplinarrats dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er den Disziplinarrat einzuberufen. Erachtet der Disziplinarrat, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat er einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet der Disziplinarrat Grund zur Verfolgung des/der Beschuldigten, so hat er die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.

(3) Von dem Rücklegungsbeschluss sind

  1. 1. der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben kann,
  2. 2. die Österreichische Zahnärztekammer,
  3. 3. die für den/die
  1. 4. der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
  1. zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40250669

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