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§ 72 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufhebung von Beschlüssen

§ 72

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

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