Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
I. Grundsätze
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727.
Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zum Teil zur gesetzlichen Erbfolge.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172953
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