§ 722
Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 722
Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)