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§ 70m Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

15e. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Wirtschaft und Recht Diplomarbeit

§ 70m.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft, Management und Recht“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches „Wirtschaft und Recht“ sowie einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227212

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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