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§ 70j Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2020

15d. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie – Industrial Business Diplomarbeit

§ 70j.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport) umfassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227209

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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