Dokumentation über homöopathische Anfertigungen
§ 70.
Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
- 1. das Datum der Herstellung
- 2. die Art und Menge der Inhaltsstoffe
- 3. die Art der Herstellung und
- 4. die Dauer der Verwendbarkeit
- ermittelt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258831
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)