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§ 70 NRGOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 70

(1) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgt die zweite Lesung des Gesetzesvorschlages. Selbständige Anträge von Ausschüssen auf Erlassung von Gesetzen werden vom Nationalrat unmittelbar in zweite Lesung genommen.

(2) Die zweite Lesung besteht aus der allgemeinen Debatte über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und den Beratungen über einzelne Teile der Vorlage (Spezialdebatte) sowie den Abstimmungen. Generaldebatte und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt, wenn der Nationalrat auf Antrag des Berichterstatters nicht anderes beschließt.

Schlagworte

Weg der Gesetzgebung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008353

alte Dokumentnummer

N11975148930

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