Akteneinsicht
§ 70.
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
- 1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
- 2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160893
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