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§ 70 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Satzung

§ 70.

(1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

  1. 1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
  2. 2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
  3. 3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
  4. 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
  5. 5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
  6. 6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist – sofern die Satzung nicht anderes bestimmt – die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40152126

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