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§ 70 Bgld. LKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

2. Hauptstück

Befragung der Kammermitglieder

§ 70

Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlkommissionen gemäß § 6 Abs. 1 mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Das Wahlbüro verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Kundmachung der Landeswahlkommission ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten:

  1. 1. den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,
  2. 2. die Frage, über die abzustimmen ist,
  3. 3. den Befragungszeitraum.

(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlkommission durch das Wahlbüro herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel“ mit Beifügung des Tages der Befragung,
  2. 2. die Bezeichnung „Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer“.

(7) Die gestellte(n) Frage(n) muss (müssen) mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.

(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

20.11.2024

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