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§ 6b Prüfungstaxengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 56/2016

§ 6b

Die Abgeltungen gemäß Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 sind abweichend von § 6 Abs. 14 Z 2 auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen (BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015) anzuwenden. Hierbei finden für die an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzunehmenden Prüfungen die in Anlage I Abschnitt III für die berufsbildenden höheren Schulen vorgesehenen Abgeltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Jahrgangsvorständin oder des Jahrgangsvorstandes die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand treten.

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