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§ 6b IAKW – Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

§ 6b.

(1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung eines Außenumbaus im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 32 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Außenumbaus nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40191807

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