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§ 6b GebarungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2021

Auftragsvergabe

§ 6b.

Sofern nicht andere zwingende Regelungen über eine Mindestanzahl von Anboten anzuwenden sind, sind vor der Vergabe von Aufträgen mindestens drei Angebote von grundsätzlich nicht verbundenen Unternehmen (Personen) im Sinn des § 266 Z 5 UGB einzuholen, die zueinander im Wettbewerb stehen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zu marktüblichen Konditionen eigene Beteiligungsgesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 oder 4b WGG beauftragt werden oder das Auftragsvolumen, zuvor für bestimmte Auftragsbereiche im Rahmen des Internen Kontrollsystems festgelegte Betragsgrenzen nicht übersteigt und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des § 23 Abs. 1 WGG gewahrt werden.

Schlagworte

Finanzierungswirtschaft, Finanzdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238221

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