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§ 6a ZÄ-EWRV 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.2009

Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

§ 6a

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern

  1. 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat

    (Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).

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