Datenverwaltung
§ 6.
Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252940
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