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§ 6 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 6. Grenzen von Zivilflugplätzen

(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.

(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster derAnlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.

(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster derAnlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.

(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster derAnlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147948

alte Dokumentnummer

N9197249343J

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