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§ 6 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2021

Zeugnisse über abschließende Prüfungen

§ 6.

(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei einer allfälligen Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis (Anlage 8) zu beurkunden. In das Vorprüfungszeugnis ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei einer vorgezogenen Teilprüfung der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung (Anlage 9) zu beurkunden. In das Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(3) Auf Antrag des Prüfungskandidaten sind die Leistungen bei der abschließenden Arbeit der Hauptprüfung in einem Zeugnis über die abschließende Arbeit (Anlage 10) zu beurkunden. In das Zeugnis über die abschließende Arbeit ist gegebenenfalls folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

(4) In das Zeugnis über abschließende Prüfungen (Anlage 11) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

  1. 1. für den Fall, dass Vorprüfungen abgelegt wurden, der Vermerk über die Ablegung und die Beurteilung der Vorprüfung;
  2. 2. der Vermerk über einen etwaigen Entfall von Prüfungsgebieten;
  3. 3. das Thema der abschließenden Arbeit;
  4. 4. bei lebenden Fremdsprachen der Vermerk über das im Lehrplan vorgesehene Niveau gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen);
  5. 5. im Falle des Besuchs von Freigegenständen, die für die Berechtigung zum Besuch von Universitäten von Bedeutung sind:
  1. 6. Vermerke über allfällige Berechtigungen neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten (zB über die Berechtigung zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“);
  2. 7. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:
  1. 8. der Vermerk über die allfällige Ablegung von mündlichen Teilprüfungen in einer lebenden Fremdsprache;
  2. 9. im Falle des Besuchs von alternativen Pflichtgegenständen:
  1. 10. im Falle der Ablegung von Klausurprüfungen über die in der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021, vorgesehene Mindestanzahl hinaus:
  1. 11. bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Grund der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, BGBl. II Nr. 11/2021:

(5) In die Zeugnisse gemäß Abs. 4 ist die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hierbei sind

  1. 1. die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren,
  2. 2. der verbindliche Teil der für die Schüler der Klasse bzw. der Schule geltenden Stundentafel (Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen, verpflichtende Praktika), an allgemein bildenden höheren Schulen der Stundentafel der Oberstufe, wiederzugeben und
  3. 3. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40233476

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