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§ 6 Weltraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Änderung oder Beendigung der Weltraumaktivität

§ 6.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß § 4 genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß § 7 erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20007598

Dokumentnummer

NOR40134340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)