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§ 6 Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1959

§ 6.

(1) Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung nach § 1 dem Standesamt zu übersenden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die konfessionelle Eheschließungserklärung abgegeben, im Falle des § 1 Abs. 2 bei dem die Eheschließung nachgeholt worden ist.

(2) Die Standesämter haben die ihnen nach Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010371

Dokumentnummer

NOR40209117

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