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§ 6 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Praktische Verwendung

§ 6

(1) Die Dauer der praktischen Verwendung beträgt in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 mindestens 9 Monate und in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C, D, A3, A4, A5, v3, v4 mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung sowie deren Dauer sind im Ausbildungsplan (§ 7) festzulegen.

(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung erfolgt eine aufgabenbezogene Fachausbildung. Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, B, A1, A2, v1, v2 haben überdies eine Hausarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalabteilung des Verfassungsgerichtshofs nach Befassung des Dienstvorgesetzten des Auszubildenden bestimmt wird. Die Hausarbeit ist dem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission vorzulegen und wird im Rahmen des abschließenden Fachgesprächs beurteilt.

(3) Die Auszubildenden in den Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A, A1, v1 sollen überdies eine Abteilung der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder eines ausgegliederten Rechtsträgers oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder die Europäische Kommission oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besucht haben. Eine Vereinbarung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und der in Frage kommenden Institution wird im Einzelfall getroffen werden.

(4) Die Tätigkeit während der praktischen Verwendung ist verpflichtend und gilt als Dienst.

(5) Die Anerkennung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten hat die Dienstbehörde nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 vorzunehmen.

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