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§ 6 VfGH-EV-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2013

Aktenzugriff

§ 6.

(1) Außer der Geschäftsstelle haben alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und deren Mitarbeiter Zugriff auf die Akten und die von der Geschäftsstelle angelegten Verzeichnisse (Lesezugriff), soweit nicht der Referent den Zugriff ausschließt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für referatsinterne Dokumente (§ 2 Abs. 5). Diese werden erst mit der Übergabe an die Geschäftsstelle oder Versendung an die Mitglieder Bestandteil des Aktes. Bis dahin hat in les- und bearbeitbarer Form ausschließlich das Referat Zugriff.

(3) Es sind technische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass außer vom Präsidenten und seinen Mitarbeitern bzw. der Vizepräsidentin und ihren Mitarbeitern und der Geschäftsstelle Akten jeweils nur von jenen Referenten und deren Mitarbeitern verändert werden können, denen sie zugeteilt sind.

(4) Es sind technische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Verzeichnisse (§ 4), soweit sie nicht automatisiert (§ 1 Abs. 3) verändert werden, nur von der Geschäftsstelle verändert werden können, der gegenüber die erforderlichen Anordnungen zu treffen sind.

(5) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den ständigen Referenten, welche Statistiken über die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs erstellt werden. Statistiken über die Arbeitsabläufe im Referat werden nicht erstellt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154116

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