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§ 6 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1936

§ 6.

(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10003775

Dokumentnummer

NOR12041710

alte Dokumentnummer

N3193325047L

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