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§ 6 Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2003

Verlautbarungen

§ 6.

(1) Die in der Anlage zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Leitfäden) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

(2) Die dem § 4 entsprechenden Schnittstellenbeschreibungen liegen beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ab dem der Übergabe folgenden Werktag während der Amtsstunden zur Einsicht auf und werden spätestens vier Wochen nach dem Tag der Übergabe auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20002831

Dokumentnummer

NOR40042449

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